§ 1 EAG

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.2021

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1.

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236652

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)