§ 1 COVID-19-EinreiseV 2022

Alte FassungIn Kraft seit 07.1.2023

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt gesundheits- und sanitätspolizeiliche Maßnahmen betreffend die Einreise und Beförderung in das Bundesgebiet aus Staaten und Gebieten mit sehr hohem epidemiologischem Risiko (Anlage 1) sowie aus Staaten und Gebieten mit hohem epidemiologischem Risiko (Anlage 2) zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

(2) Staaten und Gebiete mit sehr hohem epidemiologischem Risiko sind insbesondere solche, in denen eine neuartige Virusvariante aufgetreten ist, die eine erhebliche Steigerung der Verbreitung von SARS-CoV‑2 mit Auswirkungen auf die medizinische Versorgung in Österreich befürchten lässt.

(2a) Staaten und Gebiete mit hohem epidemiologischem Risiko sind solche, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen, wie insbesondere ein signifikanter Anstieg an SARS-CoV-2 Fällen mit unbekannten Auswirkungen auf die medizinische Versorgung in Österreich.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise und Beförderung

  1. 1. zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs; wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein,
  2. 2. ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
  3. 3. im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges,
  4. 4. im zwingenden Interesse der Republik Österreich,
  5. 5. von Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  6. 6. von Transitpassagieren – mit Ausnahme solcher, die aus einem in der Anlage 2 genannten Staat oder Gebiet einreisen und in einen EU/EWR-Staat weiterreisen – oder zur Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,
  7. 7. der Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
  8. 8. von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,
  9. 9. von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
  10. 10. von Personen, die auf Grund einer humanitären Notlage oder einer kriegerischen Auseinandersetzung einreisen,
  11. 11. von Personen, die zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen einreisen und eine Bestätigung entsprechend der Anlage A oder der Anlage B vorweisen, oder
  12. 12. in die Gemeinden Mittelberg und Jungholz und das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.

Schlagworte

Güterverkehr

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Gesetzesnummer

20011903

Dokumentnummer

NOR40250461

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