Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt gesundheits- und sanitätspolizeiliche Maßnahmen betreffend die Einreise und Beförderung in das Bundesgebiet aus Staaten und Gebieten mit sehr hohem epidemiologischem Risiko (Anlage 1) zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
(2) Staaten und Gebiete mit sehr hohem epidemiologischem Risiko sind insbesondere solche, in denen eine neuartige Virusvariante aufgetreten ist, die eine erhebliche Steigerung der Verbreitung von SARS-CoV‑2 mit Auswirkungen auf die medizinische Versorgung in Österreich befürchten lässt.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise und Beförderung
- 1. zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs; wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein,
- 2. ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
- 3. im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges,
- 4. im zwingenden Interesse der Republik Österreich,
- 5. von Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- 6. von Transitpassagieren oder zur Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,
- 7. der Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
- 8. von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,
- 9. von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
- 10. von Personen, die auf Grund einer humanitären Notlage oder einer kriegerischen Auseinandersetzung einreisen,
- 11. von Personen, die zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen einreisen und eine Bestätigung entsprechend der Anlage A oder der Anlage B vorweisen, oder
- 12. in die Gemeinden Mittelberg und Jungholz und das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.
Schlagworte
Güterverkehr
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023
Gesetzesnummer
20011903
Dokumentnummer
NOR40244161
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