§ 1 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1989

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit in den Abschnitten VII und VIII nicht anderes bestimmt ist, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und beim Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“ in einem der in der Anlage A angeführten Dienstzweige verwendet werden.

(2) Auf Personen, die als

  1. 1. Ferialangestellte,
  2. 2. Ferialpraktikanten,
  3. 3. Forstpraktikanten oder
  4. 4. Lehrlinge
  1. besch äftigt werden, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden. Als Ferialangestellte gelten Personen, die fallweise jeweils bis zu zwölf Wochen insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung und zur Bewältigung von Arbeitsspitzen aufgenommen werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 500/1989

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12104255

alte Dokumentnummer

N6198911885H

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