ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit in den Abschnitten VII und VIII nicht anderes bestimmt ist, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und beim Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“ in einem der in der Anlage A angeführten Dienstzweige verwendet werden.
- 1. Ferialangestellte,
- 2. Ferialpraktikanten,
- 3. Forstpraktikanten oder
- 4. Lehrlinge
- besch äftigt werden, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden. Als Ferialangestellte gelten Personen, die fallweise jeweils bis zu zwölf Wochen insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung und zur Bewältigung von Arbeitsspitzen aufgenommen werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 500/1989
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12104255
alte Dokumentnummer
N6198911885H
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