§ 1 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit in den Abschnitten VII und VIII nicht anderes bestimmt ist, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und beim Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste'' in einem der in der Anlage A angeführten Dienstzweige verwendet werden.

(2) Auf Personen, die als Ferialpraktikanten, Forstpraktikanten oder Lehrlinge beschäftigt werden, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

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