§ 1 Bildungsdokumentationsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.2002

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Verwendung von Daten der Schüler und Studierenden an Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens sowie des Gesundheitswesens und die Erstellung von Bildungsstatistiken.

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