1. Teil
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Verwendung von Daten der Schüler und Studierenden an Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens sowie des Gesundheitswesens und die Erstellung von Bildungsstatistiken.
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