§ 1 Bildungsdokumentationsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich, Regelungszweck

§ 1.

Dieses Bundesgesetz regelt:

  1. 1. die Verwendung von Daten der Schüler und Studierenden im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, durch die von diesem Gesetz erfassten Bildungseinrichtungen, zwecks Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben der Schul- und Hochschulverwaltung gemäß § 3, der Studienförderung und der Vertretungsangelegenheiten der Studierenden;
  2. 2. die Führung der Gesamtevidenzen der Schüler bzw. der Studierenden für ausschließlich statistisch-planerische und steuernde Zwecke;
  3. 3. die Verwendung von Daten aus den Evidenzen der Bildungseinrichtungen für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandsregisters, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ besorgt werden.

Schlagworte

Schulwesen

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018

Gesetzesnummer

20001727

Dokumentnummer

NOR40096159

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