1. Teil
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich, Regelungszweck
§ 1.
Dieses Bundesgesetz regelt:
- 1. die Verwendung von Daten der Schüler und Studierenden im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, durch die von diesem Gesetz erfassten Bildungseinrichtungen, zwecks Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben der Schul- und Hochschulverwaltung gemäß § 3, der Studienförderung und der Vertretungsangelegenheiten der Studierenden;
- 2. die Führung der Gesamtevidenzen der Schüler bzw. der Studierenden für ausschließlich statistisch-planerische und steuernde Zwecke;
- 3. die Verwendung von Daten aus den Evidenzen der Bildungseinrichtungen für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandsregisters, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ besorgt werden.
Schlagworte
Schulwesen
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018
Gesetzesnummer
20001727
Dokumentnummer
NOR40096159
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