§ 1 Bildungsdokumentationsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich, Regelungszweck

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt

  1. 1. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Schüler und Studierenden im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) durch die von diesem Gesetz erfassten Bildungseinrichtungen, zwecks Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben der Schul- und Hochschulverwaltung gemäß § 3, der Studienförderung und der Vertretungsangelegenheiten der Studierenden;
  2. 2. die Führung der Gesamtevidenzen der Schüler bzw. der Studierenden für ausschließlich statistisch-planerische und steuernde Zwecke;
  3. 3. die Verarbeitung von Daten aus den Evidenzen der Bildungseinrichtungen für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandsregisters, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ besorgt werden.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Schlagworte

Schulverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Gesetzesnummer

20001727

Dokumentnummer

NOR40203253

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