Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für alle Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 und für die Universität für Weiterbildung Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems. Sowohl die Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 als auch die Universität für Weiterbildung Krems werden im Folgenden als „Universitäten“ bezeichnet.
(2) Jeder Datenübermittlung an die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes sind Bezeichnung, Anschrift und Datenverarbeitungsregisternummer der Universität sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze voranzustellen.
(3) Die Universitäten haben bei der Übermittlung der Daten die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur einzuhalten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2006
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20003173
Dokumentnummer
NOR40079220
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