§ 1 BidokVUni

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2004

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für die Universitäten und die Donau-Universität Krems.

(2) Jeder Datenübermittlung an die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes sind Bezeichnung, Anschrift und Datenverarbeitungsregisternummer der Universität oder der Donau-Universität Krems sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze voranzustellen.

(3) Die Universitäten und die Donau-Universität Krems haben bei der Übermittlung der Daten die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur einzuhalten.

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