§ 1 Bekanntgabe von Flugpassagieren

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2020

§ 1.

Luftverkehrsunternehmen sind verpflichtet, auf Anforderung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der nach der Lage des Flughafens örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich jene Passagiere zu melden, die sich in den letzten 14 Tagen vor Reiseantritt in einem auf der Home-Page des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angeführten Gebiet, für das eine Reisewarnung im Zusammenhang mit den Auftreten des SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) angeführt ist, aufgehalten haben und die auf einem in Österreich gelegenen Flughafen eingetroffen sind. Für diese Meldung ist gemäß Art. 23 in Verbindung mit Art. 35 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), BGBl. III Nr. 98/2008, die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation erstellte Public Health Passenger Locator Card zu verwenden. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Passagierdaten nach Ablauf von 21 Tagen zu löschen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 285/2020

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2020

Gesetzesnummer

20011063

Dokumentnummer

NOR40224206

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