§ 1.
Luftverkehrsunternehmen sind verpflichtet, auf Anforderung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der nach der Lage des Flughafens örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich jene Passagiere zu melden, die sich in den letzten 14 Tagen vor Reiseantritt in einem auf der Home-Page des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angeführten Gebiet, für das eine Reisewarnung im Zusammenhang mit den Auftreten des SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) angeführt ist, aufgehalten haben und die auf einem in Österreich gelegenen Flughafen eingetroffen sind. Für diese Meldung ist gemäß Art. 23 in Verbindung mit Art. 35 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), BGBl. III Nr. 98/2008, die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation erstellte Public Health Passenger Locator Card zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020
Gesetzesnummer
20011063
Dokumentnummer
NOR40221219
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