Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 360/2019
Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung enthält nähere Regelungen über das zur Feststellung der Ausnahme von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrags einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Anspruchsberechtigten. Darüber hinaus wird eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS) im Rahmen der Antragsbearbeitung der Befreiungsanträge durch die Ökoabwicklungsstelle festgelegt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 360/2019
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022
Gesetzesnummer
20007906
Dokumentnummer
NOR40219396
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