§ 1.
Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden ‑ soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist ‑ in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 73,87 €.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
20004023
Dokumentnummer
NOR40188818
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