§ 1.
Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 78,10 €.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020
Gesetzesnummer
20004023
Dokumentnummer
NOR40219735
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