§ 1 AVV

Alte FassungIn Kraft seit 22.4.2005

§ 1

§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden -

soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 59,00 Euro.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)