§ 1 AVV

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2009

§ 1.

Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 65,34 €.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)