§ 1 AVV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 1.

Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 86,44 €.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20004023

Dokumentnummer

NOR40249689

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