§ 1 Ausnahmen von der Mautpflicht für Hilfstransporte

Alte FassungIn Kraft seit 28.8.1999

§ 1.

Zur Unterstützung der für die Region Kosovo und für die Erdbebenregion West-Türkei bestimmten Hilfsmaßnahmen werden humanitäre Hilfstransporte, die in dieses Zielgebiet von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, von der in § 7 Abs. 1 BStFG 1996 festgelegten Pflicht zur Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug befreit.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020

Gesetzesnummer

10012927

Dokumentnummer

NOR12159386

alte Dokumentnummer

N9199913803U

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