Errichtung von Auktionshallen.
§ 1.
(1) Beim Bezirksgericht Bregenz, beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, bei den Bezirksgerichten Innsbruck, Klagenfurt, Leoben, Linz, Salzburg und Spittal an der Drau sowie beim Exekutionsgericht Wien sind Auktionshallen als Abteilungen dieser Gerichte zu führen.
(2) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung auch bei anderen für den Exekutionsvollzug zuständigen Gerichten Auktionshallen errichten, wenn die unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzugsgebiets und Geschäftsanfalls vorzunehmende Bedarfsprüfung ergibt, daß die Vorteile, vor allem die Vereinfachung des Verwertungsverfahrens und die Steigerung der Verkaufserlöse, den mit der Errichtung und dem Betrieb der Auktionshalle verbundenen Aufwand voraussichtlich überwiegen.
(3) Der Vorsteher des Gerichts, bei dem eine Auktionshalle geführt wird, hat einen nichtrichterlichen Bediensteten dieses Gerichts zum Leiter der Geschäftsabteilung für die Auktionshalle und einen anderen zum Lagerverwalter zu bestellen; der Leiter der Geschäftsabteilung führt die Bezeichnung „Leiter der Auktionshalle“.
Schlagworte
Versteigerungshalle
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10002028
Dokumentnummer
NOR12026949
alte Dokumentnummer
N2196218565R
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