§ 1 Auktionshallengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1997

ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995

Errichtung von Auktionshallen.

§ 1.

(1) Beim Bezirksgericht Bregenz, beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, bei den Bezirksgerichten Innsbruck, Klagenfurt, Leoben, Linz, Salzburg, Mödling und Donaustadt sowie beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien sind Auktionshallen als Abteilungen dieser Gerichte zu führen.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung auch bei anderen für den Exekutionsvollzug zuständigen Gerichten Auktionshallen errichten, wenn die unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzugsgebiets und Geschäftsanfalls vorzunehmende Bedarfsprüfung ergibt, daß die Vorteile, vor allem die Vereinfachung des Verwertungsverfahrens und die Steigerung der Verkaufserlöse, den mit der Errichtung und dem Betrieb der Auktionshalle verbundenen Aufwand voraussichtlich überwiegen.

(3) Der Vorsteher des Gerichts, bei dem eine Auktionshalle geführt wird, hat einen nichtrichterlichen Bediensteten dieses Gerichts zum Leiter der Geschäftsabteilung für die Auktionshalle und einen anderen zum Lagerverwalter zu bestellen; der Leiter der Geschäftsabteilung führt die Bezeichnung „Leiter der Auktionshalle“.

ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10002028

Dokumentnummer

NOR12039003

alte Dokumentnummer

N2199660090J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)