1. Abschnitt
Allgemeines Anwendungsbereich
§ 1
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Fernsehen auf drahtlosem terrestrischen Weg (Terrestrisches Fernsehen) sowie von Hörfunk und Fernsehen in Kabelnetzen (Kabelrundfunk) und über Satellit (Satellitenrundfunk).
(2) Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.
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