§ 1 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2004

1. Abschnitt

Allgemeines Anwendungsbereich

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Fernsehen auf drahtlosem terrestrischen Weg (Terrestrisches Fernsehen) sowie von Hörfunk und Fernsehen in Kabelnetzen (Kabelrundfunk) und über Satellit (Satellitenrundfunk).

(2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten Rundfunks sowie die Weiterentwicklung des digitalen Rundfunks.

(3) Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.

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