1. Abschnitt
Allgemeines Ziel
§ 1.
Ziel dieser Verordnung ist
- 1. die Festlegung von Richtwerten und Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens erheblicher Kontaminationen oder erheblicher Risiken bei Altablagerungen und Altstandorten,
- 2. die Festlegung von Kriterien für die Risikoabschätzung und
- 3. die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) für Altlastenmaßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Gesetzesnummer
20012773
Dokumentnummer
NOR40266880
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