§ 1 AgrVG

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.2002

Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen für das Verfahren der Agrarbehörden. Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 1

(1) Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor den Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, Ämter der Landesregierungen, Agrarsenate) gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme des § 78.

(2) Im Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor den Agrarbehörden gilt der 5. Abschnitt des II. Teils des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, mit Ausnahme des §§ 51 Abs. 1 und 51c.

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