Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen für das Verfahren
der Agrarbehörden. Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 1
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 172 (AVG. 1950), findet mit Ausnahme des § 78 in den Angelegenheiten der Bodenreform für die Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, Ämter der Landesregierungen, Agrarsenate) mit den im nachfolgenden angeführten Änderungen und Ergänzungen Anwendung.
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