§ 1 AEV Erdölverarbeitung

Alte FassungIn Kraft seit 28.11.1998

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Lagern von Erdöl oder dessen Fraktionen für die Verarbeitung gemäß Z 2;
  2. 2. Verarbeiten von Erdöl oder dessen Fraktionen zu verkaufsfähigen Produkten wie Benzin, Petroleum, Dieselkraftstoff, Heizöl, Flüssiggas, Turbinenkraftstoff, Schmieröl und -fett, Paraffin, Petrolkoks, Bitumen usw. durch Einsatz von
  1. a) physikalischen Trennverfahren (Destillation, Extraktion, Adsorption, Absorption),
  2. b) chemischen Umwandlungsverfahren (Reformieren, Cracken, Polymerisieren, Alkylieren),
  3. c) physikalischen oder chemischen Verfahren zur Abtrennung von Nebenbestandteilen (Raffinieren);
  1. 3. Lagern von Produkten gemäß Z 2 im unmittelbaren Anschluß an den Verarbeitungsprozeß;
  2. 4. Gewinnen von Begleitstoffen aus Erdöl oder dessen Fraktionen (zB Schwefel);
  3. 5. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wäßrigen Medien;
  4. 6. Reinigen von Verbrennungsgas aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wäßrigen Medien, wenn
  1. gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluß an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozeßes (wie die Herstellung von technischen Gasen, Reinschwefel, Schwefelsäure oder ähnlichem) vollzogen werden oder
  2. das Verbrennungsgas mit Abluft derart vermischt anfällt, daß die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
  2. 2. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV) ausgenommen solchem gemäß Abs. 2 Z 6;
  3. 3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
  4. 4. Abwasser aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösemitteln (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.1 AAEV);
  5. 5. Abwasser oder Niederschlagswasser aus der Lagerung von Erdöl oder dessen Fraktionen sowie von Produkten gemäß Abs. 2 außerhalb von Betrieben oder Anlagen zur Erdölverarbeitung;
  6. 6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Abs. 2 anfallen.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Verminderung des Frischwasserverbrauches durch
  1. weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
  2. Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerläßlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
  3. Einsatz gereinigter Prozeßwässer in den Kreislaufkühlsystemen,
  4. Einsatz von Prozeßwässern mit schwacher Salzbelastung in der Rohölentsalzung,
  5. Weiterverwendung wäßriger Kondensate als Brauchwasser in der Erdölverarbeitung,
  6. Verwendung von Niederschlagswasser, welches auf den Flächen der Erdölverarbeitungsanlagen fällt, als Brauch- oder Kühlwasser,
  1. 2. vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung der Niederschlagswässer jener Oberflächen einer Erdölverarbeitungsanlage, auf denen keine oder nur geringe Kohlenwasserstoffverunreinigungen anfallen;
  2. 3. Einsatz von oder Umstellung auf Produktionsverfahren, die eine weitestgehende Rückgewinnung und Wieder- oder Weiterverwendung von Roh- oder Begleitstoffen sowie von eingesetzten Arbeits- oder Hilfsstoffen erlauben (zB Einsatz regenerierender oder hydrierender Entschwefelungsverfahren, Einsatz regenerierbarer Extraktionsmittel oder Waschflüssigkeiten);
  3. 4. Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen, die einen geringen Gehalt an gefährlichen Inhaltsstoffen aufweisen und die zu möglichst geringen Beeinträchtigungen der Abwasserreinigungsverfahren führen; Substitution gefährlicher Arbeits- oder Hilfsstoffe durch mindergefährliche bevorzugt biologisch gut abbaubare Stoffe;
  4. 5. Einsatz von rechnergestützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden Verarbeitungs- und Produktionsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen und Begrenzung oder Verhinderung der Auswirkungen von Betriebsstörungen;
  5. 6. Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
  6. 7. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Druckoxidation) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern;
  7. 8. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Verarbeitungs- oder Produktionsrückständen sowie von bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

Schlagworte

Schmierfett, Syntheseprozeß, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Brauchwasser, Wiederverwendung, Rohstoff, Arbeitsstoff, Verarbeitungsprozeß, Verarbeitungsrückstand

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

10011017

Dokumentnummer

NOR12140469

alte Dokumentnummer

N8199710835U

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