§ 1.
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
- 1. Lagern von Erdöl oder dessen Fraktionen für die Verarbeitung gemäß Z 2;
- 2. Verarbeiten von Erdöl oder dessen Fraktionen zu verkaufsfähigen Produkten wie Benzin, Petroleum, Dieselkraftstoff, Heizöl, Flüssiggas, Turbinenkraftstoff, Schmieröl und -fett, Paraffin, Petrolkoks, Bitumen usw. durch Einsatz von
- a) physikalischen Trennverfahren (Destillation, Extraktion, Adsorption, Absorption),
- b) chemischen Umwandlungsverfahren (Reformieren, Cracken, Polymerisieren, Alkylieren),
- c) physikalischen oder chemischen Verfahren zur Abtrennung von Nebenbestandteilen (Raffinieren);
- 3. Lagern von Produkten gemäß Z 2 im unmittelbaren Anschluß an den Verarbeitungsprozeß;
- 4. Gewinnen von Begleitstoffen aus Erdöl oder dessen Fraktionen (zB Schwefel);
- 5. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wäßrigen Medien;
- 6. Reinigen von Verbrennungsgas aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wäßrigen Medien, wenn
- – gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluß an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozeßes (wie die Herstellung von technischen Gasen, Reinschwefel, Schwefelsäure oder ähnlichem) vollzogen werden oder
- – das Verbrennungsgas mit Abluft derart vermischt anfällt, daß die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
- 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
- 2. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV) ausgenommen solchem gemäß Abs. 2 Z 6;
- 3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
- 4. Abwasser aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösemitteln (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.1 AAEV);
- 5. Abwasser oder Niederschlagswasser aus der Lagerung von Erdöl oder dessen Fraktionen sowie von Produkten gemäß Abs. 2 außerhalb von Betrieben oder Anlagen zur Erdölverarbeitung;
- 6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Abs. 2 anfallen.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
- 1. Verminderung des Frischwasserverbrauches durch
- – weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
- – Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerläßlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
- – Einsatz gereinigter Prozeßwässer in den Kreislaufkühlsystemen,
- – Einsatz von Prozeßwässern mit schwacher Salzbelastung in der Rohölentsalzung,
- – Weiterverwendung wäßriger Kondensate als Brauchwasser in der Erdölverarbeitung,
- – Verwendung von Niederschlagswasser, welches auf den Flächen der Erdölverarbeitungsanlagen fällt, als Brauch- oder Kühlwasser,
- sodaß ein spezifischer Anfall des Abwassers aus Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 2 und 4 bis 6 von nicht größer als 0,6 m3 pro Tonne installierte Verarbeitungskapazität für Erdöl oder dessen Fraktionen erzielt wird;
- 2. vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung der Niederschlagswässer jener Oberflächen einer Erdölverarbeitungsanlage, auf denen keine oder nur geringe Kohlenwasserstoffverunreinigungen anfallen;
- 3. Einsatz von oder Umstellung auf Produktionsverfahren, die eine weitestgehende Rückgewinnung und Wieder- oder Weiterverwendung von Roh- oder Begleitstoffen sowie von eingesetzten Arbeits- oder Hilfsstoffen erlauben (zB Einsatz regenerierender oder hydrierender Entschwefelungsverfahren, Einsatz regenerierbarer Extraktionsmittel oder Waschflüssigkeiten);
- 4. Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen, die einen geringen Gehalt an gefährlichen Inhaltsstoffen aufweisen und die zu möglichst geringen Beeinträchtigungen der Abwasserreinigungsverfahren führen; Substitution gefährlicher Arbeits- oder Hilfsstoffe durch mindergefährliche bevorzugt biologisch gut abbaubare Stoffe;
- 5. Einsatz von rechnergestützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden Verarbeitungs- und Produktionsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen und Begrenzung oder Verhinderung der Auswirkungen von Betriebsstörungen;
- 6. Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
- 7. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Druckoxidation) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern;
- 8. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Verarbeitungs- oder Produktionsrückständen sowie von bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).
Schlagworte
Schmierfett, Syntheseprozeß, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Brauchwasser, Wiederverwendung, Rohstoff, Arbeitsstoff, Verarbeitungsprozeß, Verarbeitungsrückstand
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018
Gesetzesnummer
10011017
Dokumentnummer
NOR12140469
alte Dokumentnummer
N8199710835U
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