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§ 4 AEV Erdölverarbeitung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

§ 4.

(1) Tageswerte und Jahreswerte sind einzuhalten. Ein Nachweis über die Einhaltung der Tageswerte ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung zu erbringen. Ein Nachweis über die Einhaltung der Jahreswerte ist im Rahmen der Eigenüberwachung zu erbringen. Sofern für einen Abwasserparameter sowohl ein Tageswert als auch ein Jahreswert vorgesehen ist, sind beide einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung der Tageswerte gilt:

(3) Ein Jahreswert gilt als eingehalten, wenn die aus dem arithmetischen Mittelwert aller gemessenen Tagesmittelwerte eines Untersuchungsjahres, jeweils gewichtet nach dem tatsächlichen Durchfluss des betreffenden Messtages, und der Jahresabwassermenge berechnete Jahresfracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf den Wert 0 zu setzen.

(4) Für die Fremdüberwachung gilt:

(5) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:

(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter derAnlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10011017

Dokumentnummer

NOR40214756

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