§ 1.
(1) Die inAnlage A, Tabelle 1, Spalte I und Tabelle 2 festgelegten Emissionsbegrenzungen sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:
- 1. Lagern von Erdöl oder dessen Fraktionen für die Verarbeitung gemäß Z 2;
- 2. Verarbeiten von Erdöl oder dessen Fraktionen zu verkaufsfähigen Produkten wie Benzin, Petroleum, Dieselkraftstoff, Heizöl, Flüssiggas, Turbinenkraftstoff, Schmieröl und -fett, Paraffin, Petrolkoks, Bitumen usw. durch Einsatz von
- a) physikalischen Trennverfahren (Destillation, Extraktion, Adsorption, Absorption),
- b) chemischen Umwandlungsverfahren (Reformieren, Cracken, Polymerisieren, Alkylieren),
- c) physikalischen oder chemischen Verfahren zur Abtrennung von Nebenbestandteilen (Raffinieren);
- 3. Lagern von Produkten gemäß Z 2 im unmittelbaren Anschluss an den Verarbeitungsprozess;
- 4. Gewinnen von Begleitstoffen aus Erdöl oder dessen Fraktionen (zB Schwefel);
- 5. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien;
- 6. Reinigen von Verbrennungsgas aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien, wenn
- a) gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluss an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozesses (wie die Herstellung von technischen Gasen, Reinschwefel, Schwefelsäure oder ähnlichem) vollzogen werden oder
- b) das Verbrennungsgas mit Abluft derart vermischt anfällt, dass die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus einer Anlage oder einem Betrieb gemäß Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnlage A, Tabelle 1, Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von
- 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
- 2. Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV) ausgenommen solchem gemäß Abs. 1 Z 6;
- 3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
- 4. Abwasser aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösemitteln (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.1 AAEV);
- 5. Abwasser oder Niederschlagswasser aus der Lagerung von Erdöl oder dessen Fraktionen sowie von Produkten gemäß Abs. 1 außerhalb von Betrieben oder Anlagen zur Erdölverarbeitung;
- 6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 1 anfallen.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen derAnlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können u.a. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
- 1. Verminderung des Frischwasserverbrauches durch
- – weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
- – Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
- – Einsatz gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,
- – Einsatz von Prozesswässern mit schwacher Salzbelastung in der Rohölentsalzung,
- – Weiterverwendung wässriger Kondensate als Brauchwasser in der Erdölverarbeitung,
- – Verwendung von Niederschlagswasser, welches auf den Flächen der Erdölverarbeitungsanlagen fällt, als Brauch- oder Kühlwasser,
- sodass ein spezifischer Anfall des Abwassers aus Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 bis 6 von nicht größer als 0,6 m3 pro Tonne installierte Verarbeitungskapazität für Erdöl oder dessen Fraktionen erzielt wird;
- 2. Minimierung der Menge von schadstoffbelastetem Wasser durch die Verhinderung von Stoffaustritten und Leckagen;
- 3. vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung der Niederschlagswässer jener Oberflächen einer Erdölverarbeitungsanlage, auf denen keine oder nur geringe Kohlenwasserstoffverunreinigungen anfallen;
- 4. Einsatz von oder Umstellung auf Produktionsverfahren, die eine weitestgehende Rückgewinnung und Wieder- oder Weiterverwendung von Roh- oder Begleitstoffen sowie von eingesetzten Arbeits- oder Hilfsstoffen erlauben (zB Einsatz regenerierender oder hydrierender Entschwefelungsverfahren, Einsatz regenerierbarer Extraktionsmittel oder Waschflüssigkeiten);
- 5. Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen, die einen geringen Gehalt an gefährlichen Inhaltsstoffen aufweisen und die zu möglichst geringen Beeinträchtigungen der Abwasserreinigungsverfahren führen; Substitution gefährlicher Arbeits- oder Hilfsstoffe durch mindergefährliche bevorzugt biologisch gut abbaubare Stoffe;
- 6. Einsatz von rechnergestützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden Verarbeitungs- und Produktionsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen und Begrenzung oder Verhinderung der Auswirkungen von Betriebsstörungen;
- 7. Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
- 8. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Ölabscheidung, Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Druckoxidation) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern;
- 9. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Verarbeitungs- oder Produktionsrückständen sowie von bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen oder deren Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013);
- 10. Überwachung des folgenden Parameters mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:
- wöchentliche Messung des Parameters Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5.
Schlagworte
Schmierfett, Syntheseprozess, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Brauchwasser, Wiederverwendung, Rohstoff, Arbeitsstoff, Verarbeitungsprozess, Verarbeitungsrückstand, Direkteinleiter
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
10011017
Dokumentnummer
NOR40237902
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