§ 1 AEV

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.1989

Justizkonto

§ 1.

Als Justizkonto, auf dem die durch Abbuchung und Einziehung entrichteten Gerichtsgebühren zugunsten des Bundes gutgeschrieben werden, wird das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Wien“ und der Kontonummer 5460.009 bei der Österreichischen Postsparkasse bestimmt.

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