§ 1 AEV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2014

Justizkonten

§ 1.

Als Justizkonten, auf die die durch Abbuchung und Einziehung entrichteten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zugunsten des Bundes gutgeschrieben werden, werden folgende Konten bei der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft bestimmt:

  1. 1. Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Justiz das Konto mit der Bezeichnung „Bundesministerium für Justiz“ mit dem BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 100100000005490000;
  2. 2. für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Wien das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Wien“ mit BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 110100000005460009;
  3. 3. für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Linz das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Linz“ mit dem BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 550100000005450002;
  4. 4. für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Graz das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Graz“ mit dem BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 430100000005470006;
  5. 5. für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Innsbruck das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Innsbruck“ mit dem BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 750100000005480003.

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