§ 1 Abschluß von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1991

§ 1.

Unter Kooperationsvereinbarungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen über die Bereitstellung von Geldmitteln zur Finanzierung des Einsatzes österreichischer Konsulenten und Planungsunternehmen für die Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Projekten und für Fortbildungsmaßnahmen der nachstehenden internationalen Finanzinstitutionen zu verstehen:

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Internationale Entwicklungsorganisation

Internationale Finanzkorporation

Afrikanische Entwicklungsbank

Afrikanischer Entwicklungsfonds

Asiatische Entwicklungsbank

Inter-Amerikanische Entwicklungsbank und Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10004514

Dokumentnummer

NOR12051132

alte Dokumentnummer

N3199111870L

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