§ 1 Abschluß von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.1987

§ 1.

Unter Kooperationsvereinbarungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen über die Bereitstellung von Geldmitteln zur Finanzierung des Einsatzes österreichischer Konsulenten und Planungsunternehmen für die Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Projekten der folgenden internationalen Finanzinstitutionen zu verstehen:

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

Internationale Entwicklungsorganisation,

Internationale Finanzcorporation,

Afrikanische Entwicklungsbank,

Afrikanischer Entwicklungsfonds,

Asiatische Entwicklungsbank und Inter-Amerikanische Entwicklungsbank.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10004514

Dokumentnummer

NOR12049022

alte Dokumentnummer

N3198711798L

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