1. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
- 1. gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen,
- 2. Handelsschulen,
- 3. Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und
- 4. Sonderformen der in Z 1 bis 3 genannten Schulen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1. berufsbildende mittlere Schulen für Berufstätige und
- 2. andere Sonderformen dieser Schulen, deren Lehrstoff im Lehrplan in Semester eingeteilt ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12126183
alte Dokumentnummer
N7199653132J
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