§ 1 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

1. Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

  1. 1. gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen,
  2. 2. Handelsschulen,
  3. 3. Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und
  4. 4. Sonderformen der in Z 1 bis 3 genannten Schulen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1. berufsbildende mittlere Schulen für Berufstätige und
  2. 2. andere Sonderformen dieser Schulen, deren Lehrstoff im Lehrplan in Semester eingeteilt ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12126183

alte Dokumentnummer

N7199653132J

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