1. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Sonderformen dieser Schulen, deren Lehrstoff im Lehrplan in Semester eingeteilt ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12124779
alte Dokumentnummer
N7199327334J
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