§ 1.
Unter Kooperationsvereinbarungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen über die Bereitstellung von Geldmitteln zur Finanzierung des Einsatzes österreichischer Konsulenten und Planungsunternehmen für die Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Projekten und für Fortbildungsmaßnahmen der nachstehenden internationalen Finanzinstitutionen zu verstehen:
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Internationale Entwicklungsorganisation
Internationale Finanzkorporation
Afrikanische Entwicklungsbank
Afrikanischer Entwicklungsfonds
Asiatische Entwicklungsbank
Inter-Amerikanische Entwicklungsbank und Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10004514
Dokumentnummer
NOR12051132
alte Dokumentnummer
N3199111870L
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