§ 1.
Unter Kooperationsvereinbarungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen über die Bereitstellung von Geldmitteln zur Finanzierung des Einsatzes vornehmlich österreichischer Konsulenten und Planungsunternehmen für die Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Projekten und für Fortbildungsmaßnahmen der nachstehenden internationalen Finanzinstitutionen zu verstehen:
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Internationale Entwicklungsorganisation,
Internationale Finanzkorporation,
Multilaterale Investitions-Garantie Agentur,
Afrikanische Entwicklungsbank,
Afrikanischer Entwicklungsfonds,
Asiatische Entwicklungsbank,
Inter-Amerikanische Entwicklungsbank,
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung und Bank für wirtschaftliche Zusammmenarbeit und Entwicklung im Nahen Osten und Nordafrika.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10004514
Dokumentnummer
NOR12055822
alte Dokumentnummer
N3199710944I
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