§ 19 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Miwirkung von Dienststellen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim

Zolldienst

§ 19

§ 19. Unbeschadet der sich aus Artikel 22 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ergebenden wechselseitigen Hilfeleistungsverpflichtung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen, die sie wegen einer Zollzuwiderhandlung festgenommen haben, dem nächsten Zollamt oder der nächsten Zollwachabteilung vorzuführen. Die Zolldienststellen haben sodann nach § 25 zu verfahren.

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