Automationsunterstützte Datenverarbeitung, Mitteilungspflichten
§ 19.
(1) Die Zollbehörden sind unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und gesetzlicher Anzeigepflichten, Auskunftspflichten und Mitspracherechte befugt, sich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich des Verkehrs untereinander und mit anderen Abgabenbehörden des Bundes, der Personalverwaltung und der Zuweisung von Uniformen, Waffen, Dienstabzeichen und sonstigen Ausrüstungsgegenständen an Zollorgane, der automationsunterstützten Datenverarbeitung, einschließlich der Verknüpfung von Daten aus verschiedenen Aufgabenbereichen, zu bedienen.
(2) Die Zollbehörden haben die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Waren sowie über die am betreffenden Warenverkehr beteiligten Personen von Amts wegen bekanntzugeben
- 1. den zur Verfolgung von Verletzungen von Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren oder über die Verwendung eingeführter Waren im Zollgebiet zuständigen Behörden, soweit die Daten für eine solche Verfolgung erforderlich sind,
- 2. den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die Bewilligungen, Zeugnisse oder sonstige Unterlagen im Sinn des § 52 Abs. 4 ausgestellt haben, soweit die Daten Aufschluß über die Heranziehung der Unterlage im Zollverfahren geben,
- 3. den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die auf Grund von gesetzlichen Vorschriften oder von privatrechtlichen Vereinbarungen anläßlich der Ausfuhr von Waren Erstattungen oder Förderungen zum Ausgleich der Preisunterschiede landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Mitteln von Körperschaften öffentlichen Rechtsverwalten, soweit die Daten zur Gewährung oder Rückgängigmachung solcher Erstattungen oder Förderungen erforderlich sind,
- wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verläßlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen, insbesondere wenn Unterlagen im Sinn der Z 2 auf diesem Weg den Zollbehörden bekanntgegeben worden sind.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit der Zollbehörden zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Antrag Daten bekanntzugeben, wenn sie keine Rückschlüsse auf Betroffene zulassen, keine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht und der Dienstbetrieb im Bundesministerium für Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051735
alte Dokumentnummer
N3199222252J
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