Prüfungstaxen und Prüfervergütungen
§ 19
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2012)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2012)
(3) Werden mehrere Prüfungen gemäß § 16 Abs. 7 miteinander verbunden, so sind die anfallenden Prüfungstaxen nebeneinander zu entrichten.
(4) Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von
- 1. Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten
I. Klasse und Flugdienstberatern 4 Euro,
- 2. Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 5 Euro,
- 3. Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro,
- 4. Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren 7 Euro,
- 5. Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003 und Zivilfluglehrern 8 Euro sowie
- 6. Sonderpiloten nach Maßgabe der gemäß Abs. 1 Z 4 festzusetzenden Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro.
Den Vorsitzenden der Prüfungskommissionen gebührt das Eineinhalbfache der jeweiligen Beträge. Nachprüfungen und Zusatzprüfungen sind in gleicher Weise zu vergüten wie die oben genannten Prüfungen. Die Prüfervergütung steht den Prüfern jeweils in gleicher Höhe für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung einer Grundberechtigung, einer Erweiterung der Grundberechtigung oder einer besonderen Berechtigung zu.
(5) Abs. 4 ist auf Prüfungen zur Erlangung der Privatpilotenlizenz (Flugzeug), Privatpilotenlizenz (Hubschrauber), Berufspilotenlizenz (Flugzeug), Berufspilotenlizenz (Hubschrauber), Linienpilotenlizenz (Flugzeug) sowie Linienpilotenlizenz (Hubschrauber) nicht anzuwenden.
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