§ 19 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Prüfungstaxen und Prüfervergütungen

§ 19

(1) § 19.Die Prüfungstaxe beträgt für die Prüfung von

  1. 1. Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Luftfahrzeugwarten 44 Euro,
  2. 2. Bordnavigatoren, Bordfunkern, Bordtelefonisten, Bordtechnikern, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Flugdienstberatern 87 Euro,
  3. 3. Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003, Zivilfluglehrern und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 109 Euro,
  4. 4. Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber zu stellenden Anforderungen und der erforderlichen Anzahl von Prüfern 29 Euro bis 87 Euro.

(2) Bei Nachprüfungen und Zusatzprüfungen beträgt die Prüfungstaxe die Hälfte der im Abs. 1 bezeichneten Beträge.

(3) Werden mehrere Prüfungen gemäß § 16 Abs. 7 miteinander verbunden, so sind die anfallenden Prüfungstaxen nebeneinander zu entrichten.

(4) Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von

  1. 1. Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten

    I. Klasse und Flugdienstberatern 4 Euro,

  1. 2. Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 5 Euro,
  2. 3. Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro,
  3. 4. Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren 7 Euro,
  4. 5. Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003 und Zivilfluglehrern 8 Euro sowie
  5. 6. Sonderpiloten nach Maßgabe der gemäß Abs. 1 Z 4 festzusetzenden Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro.

    Den Vorsitzenden der Prüfungskommissionen gebührt das Eineinhalbfache der jeweiligen Beträge. Nachprüfungen und Zusatzprüfungen sind in gleicher Weise zu vergüten wie die oben genannten Prüfungen. Die Prüfervergütung steht den Prüfern jeweils in gleicher Höhe für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung einer Grundberechtigung, einer Erweiterung der Grundberechtigung oder einer besonderen Berechtigung zu.

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