Zum In-Kraft-Treten vgl. RGBl. Nr. 113/1869
§ 19.
Veröffentlichungen
Die Veröffentlichungen der Genossenschaft erfolgen, insoweit im Statute nichts anderes bestimmt ist oder der Ausschuß eine umfassendere Verlautbarung beschließt, durch Anschlag an der Amtstafel der Genossenschaft und der Gemeinde Waidring. Je eine Abschrift des Anschlages ist zugleich der k. k. Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10010175
Dokumentnummer
NOR40046027
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