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§ 19 Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1913

Zum In-Kraft-Treten vgl. RGBl. Nr. 113/1869

§ 19.

Veröffentlichungen

Die Veröffentlichungen der Genossenschaft erfolgen, insoweit im Statute nichts anderes bestimmt ist oder der Ausschuß eine umfassendere Verlautbarung beschließt, durch Anschlag an der Amtstafel der Genossenschaft und der Gemeinde Waidring. Je eine Abschrift des Anschlages ist zugleich der k. k. Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10010175

Dokumentnummer

NOR40046027

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