§ 18
Technische Kommission
Nach erfolgter Kollaudierung sind die Anlagen alljährlich wenigstens einmal, in der Regel im Herbste, oder sonst im Bedarfsfalle durch zwei vom Ausschusse zu bestimmende Ausschußmitglieder, welchen ein technischer Berater beigegeben wird, und je einem Vertreter der staatlichen Straßenverwaltung und der Staatsforstverwaltung zu begehen.
Der Staats- und Landesverwaltung steht es zu, Vertreter zu entsenden.
Die Kommission bestimmt protokollarisch unter Vorbehalt der Notifikation des Ausschusses die auszuführenden Erhaltungsarbeiten. Im Streitfalle entscheidet die politische Behörde.
Schlagworte
Staatsverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Gesetzesnummer
10010175
Dokumentnummer
NOR40046026
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