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§ 17 Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1913

§ 17

Technischer und administrativer Dienst. Genossenschaftskanzlei

Die Genossenschaft hat das für die genossenschaftliche Verwaltung, insbesondere die Evidenzhaltung des Genossenschaftskatasters, die Ausfertigung der Zahlungsaufträge und Zahlungslisten, die Führung des Kontobuches und der Rechnungsbücher, sowie seinerzeit das für den Erhaltungsdienst erforderliche technische und administrative Personal auf eigene Kosten beizustellen.

Während der Bauzeit werden diese Agenden von der landschaftlichen Bauleitung auf Kosten der Genossenschaft besorgt.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010175

Dokumentnummer

NOR40046025

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