Muster und Formblätter“
§ 19.
Soweit von der AMA in Zusammenhang mit dem Schulprogramm Online-Formulare oder Formblätter zur Verfügung gestellt werden sowie von der AMA oder vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Poster im Sinne von Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 aufgelegt werden, sind diese zu verwenden. Die Übermittlung der Meldungen, Anträge und Anzeigen kann, sofern in diesen Bestimmungen keine speziellen Vorgaben für die Übermittlung festgelegt werden, schriftlich, auf elektronischem Weg per email, unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen des ausgefüllten eigenhändig unterschriebenen Formulars oder durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung über die Website „www.eama.at “ unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023
Gesetzesnummer
20009965
Dokumentnummer
NOR40224604
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