§ 19 VbegG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

§ 19.

Wurde die Feststellung der Bundeswahlbehörde, daß ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Bundeswahlbehörde das Volksbegehren samt Begründung und etwaigen Unterlagen (§ 3 Abs. 6) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR12014486

alte Dokumentnummer

N1199328039J

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