§ 19.
Wurde die Feststellung der Hauptwahlbehörde, daß ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Hauptwahlbehörde das Volksbegehren samt Begründung und etwaigen Unterlagen (§ 3 Abs. 6) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10000532
Dokumentnummer
NOR12010240
alte Dokumentnummer
N11982136530
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