§ 19 UPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1988

Pfändungsschutz

§ 19

§ 19. Bei einer Exekution auf den Ausbildungsbeitrag gilt dieser als ein dem Arbeitseinkommen gleichgestellter Bezug im Sinne des § 2 des Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 450.

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