§ 19 UPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1994

Pflegefreistellung

§ 19

(1) § 19.Der Unterrichtspraktikant hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum verhindert ist:

  1. 1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
  2. 2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15b Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.

(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Unterrichtspraktikanten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 darf im Ausbildungsjahr die auf eine Woche entfallende Zeit der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum nicht überschreiten.

(4) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausbildungsjahr bis zum Höchstausmaß der auf eine weitere Woche entfallenden Zeit der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum, wenn der Unterrichtspraktikant

  1. 1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
  2. 2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum neuerlich verhindert ist.

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