§ 19 UPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Pflegefreistellung

§ 19

(1) Der Unterrichtspraktikant hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum verhindert ist:

  1. 1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt oder
  2. 2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15b Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.

(2) Als nahe Angehörige sind die Ehegattin und der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin und der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit der Unterrichtspraktikantin oder dem Unterrichtspraktikanten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflegekinder sowie die Person, mit der die Unterrichtspraktikantin oder der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt.

(2a) Für Kinder seines eingetragenen Partners hat der Unterrichtspraktikant insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.

(3) Die Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 darf im Ausbildungsjahr die auf eine Woche entfallende Zeit der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum nicht überschreiten.

(4) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausbildungsjahr bis zum Höchstausmaß der auf eine weitere Woche entfallenden Zeit der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum, wenn der Unterrichtspraktikant

  1. 1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
  2. 2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum neuerlich verhindert ist.

(4a) Für Kinder seines eingetragenen Partners hat der Unterrichtspraktikant insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 4, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.

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